§ 285 – Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
(1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegiums die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an über die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens der Gruppe; normal die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6; normal bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines Versicherungsunternehmens der Gruppe. normal arabic Als außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalanforderung und eine Beschränkung der Verwendung des internen Modells anzusehen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde angehört. Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an. (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung anderer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde muss vor wichtigen Entscheidungen andere betroffene Aufsichtsbehörden anhören.
- Dies betrifft Genehmigungen von Änderungen in der Struktur von Versicherungsunternehmen sowie bedeutende Sanktionen.
- Die Gruppenaufsichtsbehörde wird immer angehört, wenn es um bestimmte Entscheidungen geht.
- Bei Entscheidungen, die auf Informationen anderer Aufsichtsbehörden basieren, müssen diese ebenfalls angehört werden.
- In dringenden Fällen kann die Anhörung ausgelassen werden, aber die betroffenen Behörden müssen schnell informiert werden.