Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 278

§ 278 – Gruppenstruktur

Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen jährlich ihre rechtliche Struktur veröffentlichen.
  • Dazu gehört die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene.
  • Es wird eine Beschreibung der Tochtergesellschaften bereitgestellt.
  • Wichtige verbundene Unternehmen müssen ebenfalls aufgeführt werden.
  • Bedeutende Zweigniederlassungen sind Teil der Veröffentlichung.