Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 276

§ 276 – Gegenseitiger Informationsaustausch

(1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt, alle Informationen auszutauschen, die für die Anwendung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind. (2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche es zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt. (3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Unternehmen in der Gruppenaufsicht dürfen notwendige Informationen austauschen.
  • Das oberste Unternehmen kann von anderen Gruppenunternehmen Informationen und Nachweise anfordern.
  • Die Anforderungen gelten für die Erfüllung von Pflichten nach dem Gesetz.
  • Datenschutzbestimmungen müssen weiterhin beachtet werden.
  • Alle beteiligten natürlichen und juristischen Personen sind betroffen.