Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 272

§ 272 – Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gelten die §§ 267 bis 271 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen, die Teil einer Holdinggesellschaft sind, unterliegen speziellen Regelungen.
  • Diese Regelungen beziehen sich auf Tochterunternehmen von Versicherungs-Holdinggesellschaften.
  • Auch gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind betroffen.
  • Die Paragraphen 267 bis 271 gelten für diese Unternehmen.
  • Es wird auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften hingewiesen.