§ 264 – Kapitalaufschlag für die Gruppe
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder normal Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorgeschrieben werden. normal arabic (2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen zusätzlichen Kapitalaufschlag für die Gruppe festlegen.
- Dies geschieht, wenn die bestehende Solvabilitätskapitalanforderung das Risiko der Gruppe nicht richtig widerspiegelt.
- Besonders betroffen sind spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind.
- Die Standardformel oder interne Modelle decken diese Risiken möglicherweise nicht ausreichend ab.
- Es gelten auch die Vorschriften aus den §§ 301 und 263 sowie die entsprechenden delegierten Rechtsakte.