Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 257

§ 257 – Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

(1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. Ausschließlich für diese Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten. (2) Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach § 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen nicht überschreiten. In die Berechnung der Gruppensolvabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen werden, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Kurz erklärt

  • Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen, wenn sie Anteile an verbundenen Versicherungsunternehmen halten.
  • Diese Holdinggesellschaften werden wie Versicherungsunternehmen behandelt, wenn es um Solvabilitätskapitalanforderungen und anrechnungsfähige Eigenmittel geht.
  • Nachrangige Verbindlichkeiten und begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel werden nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen anerkannt.
  • Die anrechnungsfähigen ergänzenden Eigenmittel dieser Holdinggesellschaften müssen von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt werden, um in die Berechnung einfließen zu können.
  • Die Regelungen gelten speziell für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.