Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 256

§ 256 – Verbundene Versicherungsunternehmen

(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbundene Versicherungsunternehmen. (2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität werden für ein verbundenes Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solvabilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen Eigenmittel berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Die Gruppensolvabilität wird für alle verbundenen Versicherungsunternehmen berechnet, wenn mehr als eines vorhanden ist.
  • Bei der Berechnung wird auch ein verbundenes Versicherungsunternehmen aus einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat einbezogen.
  • Für dieses Unternehmen gelten die Solvabilitätskapitalanforderungen des jeweiligen anderen Staates.
  • Die anrechnungsfähigen Eigenmittel des anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Dies sorgt für eine umfassende Bewertung der finanziellen Stabilität der gesamten Unternehmensgruppe.