§ 255 – Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität bleiben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt, die aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen dem beteiligten Versicherungsunternehmen und einem verbundenen Unternehmen, normal einem beteiligten Unternehmen oder normal einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen. normal arabic (2) Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung der Gruppensolvabilität die Eigenmittel unberücksichtigt, die für die Solvabilitätskapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stammen. (3) Eine Gegenfinanzierung liegt insbesondere vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvabilitätskapitalanforderung des Versicherungsunternehmens oder eines seiner verbundenen Unternehmen angerechnet werden können.
Kurz erklärt
- Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität werden bestimmte Eigenmittel nicht berücksichtigt.
- Diese Eigenmittel stammen aus Gegenfinanzierungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und verbundenen Unternehmen.
- Eigenmittel, die für die Solvabilitätskapitalanforderung eines verbundenen Unternehmens verwendet werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt, wenn sie aus Gegenfinanzierungen stammen.
- Eine Gegenfinanzierung liegt vor, wenn Anteile oder Darlehen zwischen Unternehmen bestehen.
- Solche Eigenmittel dürfen nicht auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden.