Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 244b

§ 244b – Verpflichtungen

(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten, normal normal die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und normal normal festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden. normal normal normal arabic (2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.

Kurz erklärt

  • Pensionsfonds und Pensionskassen dürfen nur Beitragszusagen anbieten, wenn keine garantierten Leistungen versprochen werden.
  • Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen eine lebenslange Zahlung als Altersversorgung vorsehen.
  • Es muss festgelegt sein, dass das angesparte Kapital und die Erträge für laufende Leistungen verwendet werden.
  • Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen benötigen eine Erlaubnis für bestimmte Bereiche.
  • Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass keine übermäßigen Verpflichtungen eingegangen werden.