Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 235a

§ 235a – Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informationen nach § 234l Absatz 1, normal normal über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformation nach § 234o Absatz 1 bis 3, normal normal über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234p Absatz 1 und 3, normal normal darüber, welche Informationen über § 234m Absatz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu erteilen sind, normal normal darüber, welche Informationen dem Versorgungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem zu erteilen sind, normal normal darüber, welche weiteren Informationen die Pensionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen hat, normal normal darüber, wie Informationen dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger zur Verfügung zu stellen sind, und normal normal über die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde zu legen sind. normal normal normal arabic Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften für Pensionskassen erlassen, die nicht von Landesaufsichtsbehörden überwacht werden.
  • Diese Vorschriften betreffen die Informationen, die Pensionskassen ihren Mitgliedern bereitstellen müssen.
  • Es werden Regelungen zur Gestaltung und Frequenz der Renteninformationen festgelegt.
  • Zusätzliche Informationen müssen bei Beginn des Versorgungsverhältnisses und vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem bereitgestellt werden.
  • Die Rechtsverordnungen benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.