Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234p

§ 234p – Information der Versorgungsempfänger

(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können. (2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und normal normal drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird. normal normal normal arabic (3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.

Kurz erklärt

  • Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger regelmäßig über ihre Leistungen und Wahlmöglichkeiten.
  • Bei einer Kürzung der Leistungen werden die Versorgungsempfänger sofort nach der Entscheidung und drei Monate vor dem Stichtag informiert.
  • Versorgungsempfänger, die ein hohes Anlagerisiko tragen, erhalten regelmäßige Informationen von der Pensionskasse.