§ 234o – Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
(1) Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift „Renteninformation“ vorangestellt. (2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen. (3) Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie normal normal der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann. normal normal normal arabic (4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht. (5) Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Pensionskassen müssen mindestens einmal im Jahr eine Renteninformation an den Versorgungsanwärter senden.
- Diese Informationen müssen klar und präzise sein und die Überschrift „Renteninformation“ tragen.
- Die Renteninformation enthält eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintritt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Angaben nicht garantiert sind.
- Wesentliche Änderungen gegenüber der vorherigen Renteninformation müssen deutlich hervorgehoben werden.
- Die Pensionskasse informiert rechtzeitig über die Form, in der die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, und gibt diese Informationen auch auf Anfrage.