Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234n

§ 234n – Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.

Kurz erklärt

  • Die Pensionskasse informiert Versorgungsanwärter.
  • Dies gilt für diejenigen, die nicht automatisch ins Altersversorgungssystem aufgenommen werden.
  • Die Informationen sind in § 234m Absatz 2 festgelegt.
  • Die Informationen müssen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem bereitgestellt werden.
  • Ziel ist es, Transparenz für die Versorgungsanwärter zu schaffen.