Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 234n
§ 234n – Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Kurz erklärt
- Die Pensionskasse informiert Versorgungsanwärter.
- Dies gilt für diejenigen, die nicht automatisch ins Altersversorgungssystem aufgenommen werden.
- Die Informationen sind in § 234m Absatz 2 festgelegt.
- Die Informationen müssen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem bereitgestellt werden.
- Ziel ist es, Transparenz für die Versorgungsanwärter zu schaffen.