Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234l

§ 234l – Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem

(1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung. (2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen Informationen zu geänderten Bestimmungen des Altersversorgungssystems mit. (3) Werden die Methoden und Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wesentlich geändert, stellt die Pensionskasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

Kurz erklärt

  • Die Pensionskasse gibt allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem an die Versorgungsanwärter und -empfänger weiter.
  • Änderungen im Altersversorgungssystem werden den Versorgungsanwärtern und -empfängern rechtzeitig mitgeteilt.
  • Bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsmethoden für Rückstellungen informiert die Pensionskasse über die Auswirkungen.
  • Die Informationen müssen innerhalb einer angemessenen Frist bereitgestellt werden.
  • Die Kommunikation erfolgt sowohl an zukünftige als auch an aktuelle Leistungsempfänger.