§ 234k – Anforderungen an zu erteilende Informationen
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen in deutscher Sprache gefasst sein; normal normal klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann; normal normal schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden; normal normal in lesefreundlicher Form aufgemacht werden; normal normal regelmäßig aktualisiert werden. normal normal normal arabic (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein. (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.
Kurz erklärt
- Informationen über Altersversorgungssysteme müssen in deutscher Sprache und verständlich formuliert sein.
- Fachbegriffe sollen vermieden werden, wenn es auch einfacher geht.
- Die Informationen müssen einheitlich, lesefreundlich und regelmäßig aktualisiert werden.
- Sie dürfen nicht irreführend sein.
- Die Informationen sind kostenlos und gelten nicht für bestimmte grenzüberschreitende Altersversorgungssysteme.