Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 234j
§ 234j – Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und normal normal sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind. normal normal normal arabic Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet. (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden. (3) Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Das Sicherungsvermögen darf nur in bestimmten, gesetzlich festgelegten Anlageformen angelegt werden.
- Zusätzlich sind andere Anlagen erlaubt, die durch eine Rechtsverordnung genehmigt sind.
- Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend andere Anlagen genehmigen.
- Bestimmte Vorschriften (§ 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 131) finden keine Anwendung.
- Pensionskassen müssen über ihre gesamten Vermögensanlagen berichten, unterteilt in Neuanlagen und Bestände.