Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234h

§ 234h – Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze

(1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr Vermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage ausschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erfolgt. (2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf andere Derivatgeschäfte zu vermeiden. (3) Bei ihren Anlageentscheidungen können Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht den möglichen langfristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Belange Rechnung tragen. (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Pensionskassen müssen Vermögenswerte im besten Interesse der Versorgungsanwärter und -empfänger anlegen.
  • Bei Interessenkonflikten muss die Pensionskasse sicherstellen, dass die Anlagen nur diesen Interessen dienen.
  • Übermäßige Risikokonzentration bei der Anlage in derivative Finanzinstrumente soll vermieden werden.
  • Pensionskassen können bei Anlageentscheidungen auch ökologische, soziale und Governance-Aspekte berücksichtigen.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen sind in diesem Kontext nicht anzuwenden.