§ 234g – Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. (2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften. (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
Kurz erklärt
- Pensionskassen müssen immer Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung haben.
- Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch eine spezielle Rechtsverordnung festgelegt.
- Ein Drittel dieser Anforderung ist die Mindestkapitalanforderung.
- Bei der Berechnung der Eigenmittel gelten bestimmte Vorschriften, mit einigen Ausnahmen.
- Pensionskassen müssen jährlich der Aufsichtsbehörde ihre Solvabilitätskapitalanforderung und Eigenmittel nachweisen.