Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 234e
§ 234e – Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung
(1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister auswählen und kontinuierlich überwachen, dass der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt. (2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung über eine Ausgliederung zu schließen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt. (3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.
Kurz erklärt
- Pensionskassen müssen bei der Ausgliederung von Tätigkeiten einen geeigneten Dienstleister auswählen.
- Es ist notwendig, den Dienstleister kontinuierlich zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung über die Ausgliederung muss mit dem Dienstleister getroffen werden.
- In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind auch auf die Ausgliederung anderer Tätigkeiten anwendbar.