Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234d

§ 234d – Eigene Risikobeurteilung

(1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die zu dokumentieren ist. Die eigene Risikobeurteilung ist mindestens alle drei Jahre für das gesamte Risikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse hat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen, wenn eine wesentliche Änderung in ihrem Risikoprofil oder normal normal im Risikoprofil der von ihr betriebenen Altersversorgungssysteme normal normal normal arabic eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2 nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden. Die Pensionskassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis. (2) Im Rahmen der eigenen Risikobeurteilung hat die Pensionskasse darzustellen, wie die eigene Risikobeurteilung in die Leitungs- und Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen wird; normal normal die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu beurteilen; normal normal darzustellen, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder mit ihnen verfährt, wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt; normal normal den gesamten Finanzierungsbedarf zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs zu beschreiben; normal normal die Risiken zu beurteilen, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen, sowie die Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen einzuschätzen, wobei in die Betrachtung einzubeziehen sind die gegebenenfalls bestehenden a) Indexierungsmechanismen, normal normal b) Mechanismen zur Minderung der Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen, wobei auch anzugeben ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Anwartschaften und Ansprüche gemindert werden können und wer die Minderung vornimmt; normal normal normal alpha normal normal eine qualitative Beurteilung der Mechanismen vorzunehmen, die zum Schutz der Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen, einschließlich der zugunsten der Pensionskasse oder zugunsten der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gegebenenfalls bestehenden a) Garantien, bindenden Verpflichtungen oder finanziellen Unterstützung jeglicher anderer Art durch das Trägerunternehmen, normal normal b) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen mit einem Unternehmen, das unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder normal normal c) Abdeckung durch ein Altersversorgungssicherungssystem; normal normal normal alpha normal normal die operationellen Risiken qualitativ zu beurteilen; normal normal die neu hinzugekommenen und die voraussichtlich hinzukommenden Risiken zu beurteilen, die dadurch bedingt sind, dass die Pensionskasse ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt. normal normal normal arabic In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten. (3) Für die Durchführung der Risikobeurteilung nach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden zu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken erkennen und beurteilen kann, die sie kurz- oder langfristig betreffen oder betreffen könnten und normal normal sich auf die Fähigkeit der Pensionskasse auswirken könnten, die Verpflichtungen zu erfüllen. normal normal normal arabic Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen sein und auch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen. (4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse ein.

Kurz erklärt

  • Pensionskassen müssen alle drei Jahre eine eigene Risikobeurteilung durchführen und dokumentieren, bei Bedarf auch häufiger.
  • Bei wesentlichen Änderungen im Risikoprofil ist eine sofortige Risikobeurteilung erforderlich, die auch auf einzelne Altersversorgungssysteme beschränkt werden kann.
  • Die Ergebnisse der Risikobeurteilung müssen innerhalb von 14 Tagen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
  • Die Risikobeurteilung muss verschiedene Aspekte wie Interessenkonflikte, Finanzierungsbedarf und Risiken für Versorgungsanwärter und -empfänger berücksichtigen.
  • Die verwendeten Methoden zur Risikobeurteilung müssen zur Größe und Komplexität der Pensionskasse passen und die Ergebnisse fließen in strategische Entscheidungen ein.