Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 225

§ 225 – Aufsicht

Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt muss Probleme bekämpfen, die die Arbeit der Sicherungsfonds gefährden.
  • Sie kann Maßnahmen anordnen, um diese Probleme zu beheben oder zu verhindern.
  • Die Bundesanstalt hat das Recht auf Auskünfte und Prüfungen bei den Sicherungsfonds.
  • Für die Sicherungsfonds gelten nur die speziellen Vorschriften dieses Kapitels und § 332.
  • Zusätzlich gelten die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 310a.