Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 223

§ 223 – Sicherungsfonds

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens. (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen. (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.

Kurz erklärt

  • Es werden zwei Sicherungsfonds für Lebens- und Krankenversicherer als Sondervermögen des Bundes eingerichtet.
  • Diese Fonds schützen die Ansprüche von Versicherungsnehmern und anderen begünstigten Personen.
  • Die Sicherungsfonds können rechtlich handeln, klagen oder verklagt werden.
  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet diese Fonds und erhält dafür eine Vergütung.
  • Die Bundesanstalt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Sicherungsfonds.