§ 219 – Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Von den besonderen Vorschriften über die Lebensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2 bis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekassen jeweils mit folgender Maßgabe: § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich einzureichen sind a) die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie normal normal b) die fachlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise, normal normal normal alpha normal normal § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt, und normal normal § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Sterbekassen unterliegen bestimmten Vorschriften, die auch für kleine Lebensversicherungsunternehmen gelten, unabhängig von ihren Einnahmen und Rückstellungen.
- Für Sterbekassen gelten einige spezielle Ausnahmen von den allgemeinen Lebensversicherungs-Vorschriften.
- Der Verantwortliche Aktuar muss keine umfassenden Berichte erstellen, die normalerweise erforderlich sind.
- Sterbekassen müssen zusätzliche Unterlagen einreichen, wie allgemeine Versicherungsbedingungen und Geschäftsunterlagen.
- Der Aktuar muss lediglich die finanzielle Stabilität des Unternehmens überprüfen und bestätigen, dass die Rückstellungen gemäß dem genehmigten Geschäftsplan gebildet sind.