Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 216

§ 216 – Anzeigepflichten

(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nachzuweisen. (2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen jährlich einen Jahresabschluss und Lagebericht einreichen.
  • Zusätzlich ist eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen.
  • Eigenmittel müssen nachgewiesen werden.
  • Es ist ein Bericht über alle Vermögensanlagen erforderlich, unterteilt in Neuanlagen und Bestände.
  • Die bestehenden Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben bestehen.