§ 215 – Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten, normal Schuldbuchforderungen, normal Aktien, normal Beteiligungen, normal Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, normal Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen, normal laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und normal sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden. normal arabic Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Kurz erklärt
- Das Sicherungsvermögen muss sicher und rentabel angelegt werden, während jederzeitige Liquidität gewährleistet ist.
- Die Anlage muss eine angemessene Mischung und Streuung der Investitionen berücksichtigen.
- Erlaubte Anlageformen sind Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen, Aktien, Grundstücke und andere genehmigte Anlagen.
- Investitionen müssen in Organismen für gemeinschaftliche Anlagen erfolgen, die unter öffentlicher Aufsicht stehen.
- In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend andere Anlageformen genehmigen.