§ 214 – Eigenmittel
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock, bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, normal normal die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, normal normal der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag, normal normal Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5, normal normal Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5, normal normal Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, normal normal bei Lebensversicherungsunternehmen und bei Krankenversicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, sowie normal normal auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6 a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht, normal normal b) bei Versicherungsunternehmen, die aa) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sind und normal normal bb) weder die Kranken- noch die Lebensversicherung betreiben, normal normal normal a-alpha normal die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen, normal normal c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben, und normal normal d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften der Wert der in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags, normal normal der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, und normal normal der in Absatz 7 angegebenen Beteiligungen und Forderungen. normal normal normal arabic (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben, normal normal vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, normal normal es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie normal normal b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und normal normal normal alpha normal normal eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben. normal normal normal arabic Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, normal normal es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie normal normal b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann, normal normal normal alpha normal normal die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und normal normal eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben. normal normal normal arabic Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist. (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen, normal normal es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss, normal normal es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann, normal normal der Emissionsvertrag dem Versicherungsunternehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und normal normal nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne das Versicherungsunternehmen in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken. normal normal normal arabic Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. (5) Kapital, das eingezahlt ist gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2, normal normal auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder normal normal in Form von Wertpapieren nach Absatz 4, normal normal normal arabic kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie normal normal der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet. normal normal normal arabic (6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt. (7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gehen ein: Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 7 Nummer 4 an a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes, normal normal b) Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, normal normal c) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes, normal normal d) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, normal normal e) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, normal normal f) Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie normal normal g) Pensionsfonds und normal normal normal alpha normal normal Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber den in Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist. normal normal normal arabic Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. (8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.
Kurz erklärt
- Eigenmittel setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen, darunter eingezahltes Grundkapital, Rücklagen und Gewinnvorträge.
- Bestimmte Kapitalarten, wie nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte, werden nur unter bestimmten Bedingungen den Eigenmitteln zugerechnet.
- Versicherungsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde Pläne zur Eigenmittelausstattung vorlegen, insbesondere bei festen Laufzeiten oder vorzeitigen Rückzahlungen.
- Es gibt Höchstgrenzen für die Zurechnung bestimmter Kapitalarten zu den Eigenmitteln, die nicht überschritten werden dürfen.
- Beteiligungen an bestimmten Finanzinstituten und Forderungen aus Genussrechten werden als Abzugsposten betrachtet und können die Eigenmittel verringern.