Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 213
§ 213 – Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
Kurz erklärt
- Kleine Versicherungsunternehmen müssen immer genug Eigenmittel haben.
- Die Eigenmittel müssen mindestens der Solvabilitätskapitalanforderung entsprechen.
- Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach einer bestimmten Rechtsverordnung berechnet.
- Ein Drittel dieser Anforderung ist die Mindestkapitalanforderung.
- Diese Regelung sorgt für finanzielle Stabilität der kleinen Versicherungsunternehmen.