§ 212 – Anzuwendende Vorschriften
(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbekassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten nicht: von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c, § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31, normal normal von den Vorschriften über die Abschlussprüfung § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2, normal normal die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, §§ 40 bis 42, normal normal 3a. von den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb § 48 Absatz 2a, normal normal von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59, normal normal von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, normal normal (weggefallen) normal normal von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301 und normal normal von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352. normal normal normal arabic (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit folgenden besonderen Maßgaben: § 9 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass als Bestandteil des Geschäftsplans Angaben über die Eigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung darstellen, einzureichen sind, normal normal (weggefallen) normal normal § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation nur zu machen sind für die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats und, falls vorhanden, für den Verantwortlichen Aktuar, normal normal § 12 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die Regelung auf jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet im Ausland anzuwenden ist, normal normal § 15 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Aufnahme von Kapital gegen Gewährung von Genussrechten oder gegen Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten, die mindestens die Anforderungen an die Qualitätsklasse 2 nach § 92 Absatz 2 erfüllen, nicht als Fremdmittelaufnahme gilt, normal normal § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien keine Vorgaben zur internen Revision enthalten müssen, normal normal § 24 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats bezieht, normal normal § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind, normal normal § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist, normal normal § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nur die vorgesehene Einsetzung eines Geschäftsleiters oder die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds und das Ausscheiden oder der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens einer dieser Personen anzuzeigen ist, normal normal § 141 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 erlassenen Rechtsverordnung treten, normal normal § 303 Absatz 1 und 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass die Verwarnung, die Abberufung oder die Untersagung nur hinsichtlich eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsratsmitglieds möglich ist, und normal normal § 304 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis widerrufen kann, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen, und die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von neun Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Kleine Versicherungsunternehmen unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Erstversicherungsunternehmen, sofern keine speziellen Regelungen in diesem Kapitel bestehen.
- Bestimmte Vorschriften über Geschäftsorganisation, Abschlussprüfung, Solvabilität, Versicherungsvertrieb und finanzielle Ausstattung gelten nicht für kleine Versicherungsunternehmen.
- Für kleine Versicherungsunternehmen müssen Eigenmittel anstelle von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln berücksichtigt werden.
- Es gibt spezifische Anpassungen für die Dokumentation von Risiken, die Anforderungen an die Geschäftsorganisation und die Compliance-Funktion.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderungen nicht innerhalb festgelegter Fristen erfüllt.