Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 149

§ 149 – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

Kurz erklärt

  • Ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag des Versicherten wird ein Zuschlag von 10 % auf die jährliche Prämie erhoben.
  • Dieser Zuschlag gilt bis zum 60. Geburtstag des Versicherten.
  • Der Zuschlag wird zur Alterungsrückstellung nach dem Handelsgesetzbuch geleitet.
  • Er dient der Prämienermäßigung im Alter.
  • Bestimmte Versicherungen und Tarife sind von dieser Regelung ausgenommen.