§ 137 – Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
(1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135 genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden. (2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist, normal Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken, normal Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen ergreifen, wenn die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens sich verschlechtert.
- Diese Maßnahmen sollen die Interessen der Versicherungsnehmer und die Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen schützen.
- Bei der Auswahl der Maßnahmen wird die Schwere und Dauer der Solvabilitätsprobleme berücksichtigt.
- Die Behörde kann verlangen, dass mehr Eigenmittel bereitgestellt werden als gesetzlich erforderlich.
- Zudem kann sie Entnahmen aus Rücklagen und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.