Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 127

§ 127 – Zuführungen zum Sicherungsvermögen

(1) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach § 125 Absatz 2, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss. (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach § 125 Absatz 2 hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten sein.

Kurz erklärt

  • Wenn das Sicherungsvermögen nicht den Mindestbetrag erreicht, muss der Vorstand den fehlenden Betrag sofort hinzufügen.
  • Die Zuführung kann ausgesetzt werden, wenn im Ausland spezielle Sicherheiten für bestimmte Versicherungen erforderlich sind.
  • Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass zusätzlich zum Mindestumfang weitere Beträge zum Sicherungsvermögen hinzugefügt werden müssen.
  • Dies kann notwendig sein, um die Interessen der Versicherten zu schützen.
  • Eine zusätzliche Zuführung kann auch aufgrund niedrigerer Zeitwerte der Vermögensgegenstände erforderlich sein.