Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 121

§ 121 – Dokumentationsstandards

(1) Der Aufbau und die Funktionsweise des internen Modells sind zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der §§ 115 bis 120 eingehalten werden. (2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der theoretischen Grundlagen, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt, und beschreibt alle Konstellationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert. (3) Versicherungsunternehmen haben alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell (§ 111 Absatz 2) zu dokumentieren.

Kurz erklärt

  • Der Aufbau und die Funktionsweise des internen Modells müssen dokumentiert werden.
  • Die Dokumentation muss die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen nachweisen.
  • Sie muss die theoretischen Grundlagen, Annahmen sowie mathematische und empirische Basis des Modells detailliert erklären.
  • Es müssen auch Situationen beschrieben werden, in denen das interne Modell nicht funktioniert.
  • Versicherungsunternehmen müssen größere Änderungen an ihrem internen Modell dokumentieren.