§ 120 – Validierungsstandards
(1) Versicherungsunternehmen müssen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus verfügen, der die Kontrolle des Leistungsvermögens des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst. (2) Der Modellvalidierungsprozess muss ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells umfassen, mit dem gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die mit Hilfe des internen Modells berechneten Kapitalanforderungen angemessen sind. (3) Die angewendeten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose im Vergleich zu beobachteten Verlusten und zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen. (4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere die Überprüfung der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen regelmäßig ihre internen Modelle validieren, um deren Leistungsfähigkeit zu überprüfen.
- Der Validierungsprozess muss ein effektives statistisches Verfahren beinhalten, um die Angemessenheit der Kapitalanforderungen nachzuweisen.
- Statistische Methoden müssen die Prognosen der Wahrscheinlichkeitsverteilungen mit tatsächlichen Verlusten und neuen Daten vergleichen.
- Der Prozess umfasst eine Analyse der Stabilität des Modells und prüft, wie empfindlich die Ergebnisse auf Änderungen der Annahmen reagieren.
- Es wird auch die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der verwendeten Daten bewertet.