Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 119

§ 119 – Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Die Versicherungsunternehmen haben die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu untersuchen. Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungsunternehmen widerspiegeln.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten in ihren Hauptgeschäftsbereichen untersuchen.
  • Sie prüfen, wie die Risikokategorisierung im internen Modell die Gewinne und Verluste erklärt.
  • Die Risikokategorisierung muss die tatsächlichen Risiken des Unternehmens widerspiegeln.
  • Gewinne und Verluste müssen entsprechend der Risikokategorisierung zugewiesen werden.
  • Ziel ist es, ein klares Verständnis der finanziellen Situation des Unternehmens zu erhalten.