Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 118

§ 118 – Kalibrierungsstandards

(1) Die Versicherungsunternehmen können abweichend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden, die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges Schutzniveau gewährt. (2) Sofern es in der Praxis möglich ist, haben Versicherungsunternehmen die Solvabilitätskapitalanforderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abzuleiten, die durch das interne Modell generiert wird. Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß § 97 ist zu verwenden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zulassen, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung nicht direkt aus der durch das interne Modell generierten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleitet werden kann und die Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass den Versicherungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97 Absatz 2 gewährt wird. (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das interne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden. Dabei ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde von Annahmen auszugehen, die sich im Wesentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen dürfen in ihrem internen Modell andere Zeiträume oder Risikomaße verwenden, solange der Schutz für Versicherte dem gesetzlichen Standard entspricht.
  • Die Solvabilitätskapitalanforderung sollte idealerweise direkt aus der Wahrscheinlichkeitsverteilung des internen Modells abgeleitet werden, wobei das Risikomaß Value-at-Risk zu nutzen ist.
  • Die Aufsichtsbehörde kann alternative Berechnungsmethoden zulassen, wenn die direkte Ableitung nicht möglich ist, vorausgesetzt, der Schutz für Versicherte bleibt gewährleistet.
  • Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde muss das interne Modell mit relevanten Benchmark-Portfolios verglichen werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Annahmen auf externen Daten basieren, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen.