Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 94

§ 94 – Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3. (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und normal der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die anrechnungsfähigen Eigenmittel setzen sich aus verschiedenen Qualitätsklassen zusammen.
  • Qualitätsklasse 1 muss mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung ausmachen.
  • Eigenmittel der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur unter bestimmten Bedingungen anrechnungsfähig.
  • Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel der Qualitätsklasse 3 ist normalerweise kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
  • Die Regelung dient der Sicherstellung der finanziellen Stabilität.