Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 83

§ 83 – Zu berücksichtigende technische Informationen

(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen. (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen technische Informationen von der Kommission für bestimmte Berechnungen nutzen.
  • Diese Berechnungen betreffen den besten Schätzwert, die Matching-Anpassung und die Volatilitätsanpassung.
  • Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen Versicherungsunternehmen diese anwenden.
  • Die Anwendung betrifft die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen.
  • Dies gilt für Verträge, die auf dem Versicherungsmarkt des jeweiligen Landes angeboten werden.