§ 83 – Zu berücksichtigende technische Informationen
(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen. (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen technische Informationen von der Kommission für bestimmte Berechnungen nutzen.
- Diese Berechnungen betreffen den besten Schätzwert, die Matching-Anpassung und die Volatilitätsanpassung.
- Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen Versicherungsunternehmen diese anwenden.
- Die Anwendung betrifft die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen.
- Dies gilt für Verträge, die auf dem Versicherungsmarkt des jeweiligen Landes angeboten werden.