Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 71

§ 71 – Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder normal im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. normal arabic § 304 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis eines Unternehmens widerrufen.
  • Dies geschieht, wenn das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis verliert.
  • Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis wegen unzureichender Eigenmittel widerruft, kann die Erlaubnis entzogen werden.
  • Der Widerruf erfolgt gemäß § 70.
  • § 304 bleibt von diesen Regelungen unberührt.