Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 71
§ 71 – Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder normal im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. normal arabic § 304 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis eines Unternehmens widerrufen.
- Dies geschieht, wenn das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis verliert.
- Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis wegen unzureichender Eigenmittel widerruft, kann die Erlaubnis entzogen werden.
- Der Widerruf erfolgt gemäß § 70.
- § 304 bleibt von diesen Regelungen unberührt.