Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 55

§ 55 – Verstärkte Sorgfaltspflichten

Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren, normal die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen, normal zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn der Bezugsberechtigte oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person oder deren nahestehende Personen sind, gelten besondere Regeln.
  • Unternehmen müssen bei erhöhtem Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
  • Vor einer Auszahlung muss ein Mitglied der Unternehmensführung informiert werden.
  • Die gesamte Geschäftsbeziehung zum Versicherungsnehmer muss einer verstärkten Überprüfung unterzogen werden.
  • Es muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz vorliegen.