Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 41
§ 41 – Nichtveröffentlichung von Informationen
(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind. (2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung Wettbewerber des Unternehmens einen wesentlichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden oder normal eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien verletzt würde. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann erlauben, dass bestimmte Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht weggelassen werden.
- Ausnahmen gelten für spezifische Angaben gemäß § 40, die immer enthalten sein müssen.
- Wenn Angaben weggelassen werden, muss im Bericht erklärt werden, warum das so ist.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn Wettbewerber dadurch einen unfairen Vorteil erhalten würden.
- Auch Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern dürfen nicht verletzt werden.