Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 36

§ 36 – Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. (1a) Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; normal normal das Versicherungsunternehmen dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; normal normal der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. normal normal normal arabic Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand muss der Aufsichtsbehörde sofort den gewählten Abschlussprüfer melden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten einen anderen Prüfer verlangen, wenn dies notwendig ist.
  • Ein Wechsel des Prüfers ist oft erforderlich, wenn derselbe Prüfer über elf Jahre hinweg gewählt wurde.
  • Wenn die Meldung nicht rechtzeitig erfolgt oder der Prüfer ablehnt, kann das Gericht einen neuen Prüfer bestellen.
  • Diese Regelungen gelten nicht für bestimmte Versicherungsunternehmen, die von der Prüfpflicht befreit sind.