Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 15a

§ 15a – Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

Kurz erklärt

  • Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten bestimmte Regelungen des Kreditwesengesetzes.
  • Unternehmen, die nicht unter staatlicher Aufsicht stehen, müssen spezielle Leitlinien bei der Kreditwürdigkeitsprüfung beachten.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen erlassen.
  • Diese Bestimmungen betreffen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Mitarbeitern, die mit der Vergabe von Darlehen zu tun haben.
  • Die Ermächtigung kann auf die Bundesanstalt übertragen werden.