Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 14
§ 14 – Umwandlungen
(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Kurz erklärt
- Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens benötigt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Bestimmte Paragraphen des Umwandlungsgesetzes sind anzuwenden.
- Bei einer Sitzverlegung ins Ausland erlischt die Erlaubnis.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung verweigern, wenn Umwandlungsvorschriften nicht eingehalten werden.
- Die Regelungen gelten für spezifische Umwandlungen gemäß den genannten Paragraphen.