Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 7a

§ 7a – Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem nach diesem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

Kurz erklärt

  • Eine Person oder Gesellschaft wird als unzuverlässig angesehen, wenn ihre Gelder aufgrund von EU-Sanktionen eingefroren sind.
  • Unzuverlässigkeit betrifft auch Personen, die in leitenden Positionen für solche sanktionierten Entitäten tätig sind.
  • Arbeitnehmervertreter sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Auch Personen in Kontrollgremien, die die Interessen sanktionierter Entitäten vertreten, gelten als unzuverlässig.
  • Diese Regelung bezieht sich auf Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU.