Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 4
§ 4 – Feststellung der Aufsichtspflicht
Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob ein Unternehmen unter Aufsicht steht.
- Diese Entscheidung ist für die Verwaltungsbehörden verbindlich.
- Frühere Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden vor dem 1. April 1931 haben keine Auswirkungen auf die neue Entscheidung der Aufsichtsbehörde.
- Die Aufsichtsbehörde kann also unabhängig von alten Entscheidungen handeln.
- Die Regelung sorgt für Klarheit über die Aufsichtspflicht von Unternehmen.