Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 15a

§ 15a – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

Kurz erklärt

  • § 8 Absatz 3 Nummer 2 gilt nicht für Verfahren, die am 1. September 2021 bereits laufen.
  • Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht für Abmahnungen anwendbar, die vor dem 2. Dezember 2020 zugestellt wurden.
  • Bestimmte Regelungen sind also nicht rückwirkend anwendbar.
  • Es gibt Ausnahmen für laufende Verfahren und frühere Abmahnungen.
  • Diese Regelungen betreffen den rechtlichen Umgang mit bestimmten Verfahren und Abmahnungen.