§ 11 – Verjährung
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und normal normal der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. normal normal normal arabic (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus bestimmten Paragraphen verjähren in sechs Monaten oder einem Jahr, je nach Fall.
- Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entsteht und der Gläubiger darüber informiert ist oder informiert sein sollte.
- Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers.
- Spätestens verjähren Schadensersatzansprüche in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung.
- Andere Ansprüche verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, ohne Rücksicht auf das Wissen des Gläubigers.