Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 9

§ 9 – Schadensersatz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich oder fahrlässig unzulässige geschäftliche Handlungen vornimmt, muss den Mitbewerbern den entstandenen Schaden ersetzen.
  • Wenn solche Handlungen Verbraucher zu Entscheidungen verleiten, die sie sonst nicht getroffen hätten, muss der Verursacher den Schaden auch den Verbrauchern ersetzen.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte unlautere geschäftliche Handlungen.
  • Verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften haften nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
  • Der Schadensersatzanspruch muss in den genannten Fällen geltend gemacht werden.