Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 8c

§ 8c – Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, normal normal ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, normal normal ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, normal normal offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden, normal normal eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, normal normal mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder normal normal wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. normal normal normal arabic (3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus § 8 Absatz 1 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dies missbräuchlich ist.
  • Missbrauch wird angenommen, wenn die Ansprüche hauptsächlich dazu dienen, Kosten oder Vertragsstrafen zu erzeugen.
  • Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt vor, wenn viele Verstöße gegen die gleiche Vorschrift abgemahnt werden, die nicht im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit stehen.
  • Auch unangemessen hohe Gegenstandswerte oder überhöhte Vertragsstrafen können auf Missbrauch hinweisen.
  • Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz für seine Rechtsverteidigungskosten verlangen.