Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 8a

§ 8a – Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

Kurz erklärt

  • Verbände, Organisationen und öffentliche Stellen können Ansprüche geltend machen.
  • Dies gilt bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1150.
  • Die Verordnung fördert Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.
  • Die Anspruchsberechtigung weicht von § 8 Absatz 3 ab.
  • Die Anspruchsberechtigten müssen die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 erfüllen.